Ra 2022/15/0034 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Bei der Wiederaufnahme des Verfahrens ist zwischen der Rechtsfrage, ob der Tatbestand einer Wiederaufnahme gegeben ist, und der Frage der Durchführung der Wiederaufnahme, die im Ermessen der Behörde liegt, zu unterscheiden (vgl. VwGH 30.6.2021, Ra 2019/15/0125). Die Subsumption, ob ein bestimmter Sachverhalt den Wiederaufnahmetatbestand der neu hervorgekommenen Tatsachen iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO erfüllt, stellt somit keine Ermessensentscheidung dar; sie hängt nicht davon ab, ob ein behördliches Verschulden an der früheren Unkenntnis über maßgebliche Tatsachen gegeben ist (vgl. etwa VwGH 25.3.2015, 2011/13/0129; 12.12.2008, 2006/13/0114; 22.3.2006, 2002/13/0029; 25.1.2006, 2006/14/0002; und 28.3.2001, 98/13/0026).