Unter Berücksichtigung der Materialien zum NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz - insbesondere aufgrund der umfangreichen und detaillierten Ausführungen zum erwarteten jährlichen Aufkommen der Abgabe, das einen im Vorhinein ermittelten Gesamtbedarf decken sollte, sowie zu den einzelnen Parametern für die Ermittlung der Hebesätze für den Sockel- und den Steigerungsbetrag (vgl. Ltg.-438/A-1/34-2005, S. 7 und 11 ff, vgl. auch VfGH 11.6.2007, B 1996/06) - sowie im Hinblick auf die ansonsten aus verfassungsrechtlicher Sicht bedenkliche Höhe der Abgabe (vgl. zur Beachtung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums bei der Vorschreibung von Abgaben VfGH 29.9.1990, B 1574/89, VfSlg. 12473; vgl. zur ständigen Rechtsprechung des VfGH, wonach Eigentumsbeschränkungen u.a. nicht unverhältnismäßig sein dürfen, VfGH 13.12.2022, G 174/2022, VfSlg. 20587) unter Beachtung des Grundsatzes der verfassungskonformen Interpretation (vgl. etwa VwGH 15.6.2018, Ra 2017/11/0048; 26.4.2006, 2005/12/0251, jeweils mwN) können die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 leg.cit. sowie deren Zusammenwirken (gerade noch) dahingehend ausgelegt werden, dass der Hebesatz nicht mit dem jährlichen Restmüllbehältervolumen multipliziert wird, sondern die Gesamthöhe der Abgabe bereits durch den Hebesatz bestimmt wird. Demnach beträgt die Seuchenvorsorgeabgabe für ein angefangenes jährliches Behältervolumen von 3.500 Liter € 15,00 und für jede weiteren angefangenen 1.000 Liter € 4,40. Aufgrund der Anknüpfung an das - für das betreffende Grundstück zugeteilte -jährliche Restmüllbehältervolumen ergibt sich somit, dass der "Sockelbetrag" von € 15,00 für jedes einzelne Grundstück nur ein einziges Mal vorgeschrieben werden darf.