Wollte man das Erfordernis einer konkreten Gleichwertigkeitsprüfung der jeweiligen Ansprüche iSd § 112 Abs. 2 ÄrzteG 1998 bejahen, bliebe völlig unklar, an welchen Parametern die Gleichwertigkeit zu messen wäre. Offen bliebe schon, ob dabei jeweils die konkreten Ansprüche gegenüberzustellen wären, die der betreffende Arzt bzw. seine Hinterbliebenen gegenüber dem einen und gegenüber dem anderen Versorgungswerk (jeweils aufgrund des eigenen beruflichen Werdegangs und der jeweils geleisteten Beiträge) zu erwarten haben, oder ob dabei eine Durchschnittsbetrachtung vorzunehmen ist. Unklar bliebe auch, ob und wenn ja welche Gewichtung der jeweiligen Risiken (die Leistungsansprüche sollen die Risiken des Alters und der Berufsunfähigkeit für den Kammerangehörigen und seine Hinterbliebenen abdecken) vorzunehmen wäre. Offen bliebe weiters, wie gegebenenfalls unterschiedliche Anfallszeitpunkte etwa für die Alterspension zu berücksichtigen wären (ob etwa eine Auf- bzw. Abzinsung der jeweiligen Ansprüche vorzunehmen wäre) und schließlich auch, welche Relevanz allfälligen Ruhens-, Kürzungs- oder Rückzahlungsvorschriften zukäme. Auch vor dem Hintergrund des Art. 18 Abs. 1 B-VG und mit Blick auf das Gebot einer verfassungskonformen Interpretation kann ein solches, den Begriffsinhalt "Gleichwertigkeit" völlig unbestimmt lassendes Verständnis dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden.
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