Der Anschaffungswert des gegen Leibrente erworbenen Wirtschaftsgutes entspricht dem im Zeitpunkt des Erwerbes ermittelten Kapitalwert der Rentenverpflichtung. Dieser Wert wird weder geringer, wenn der Rentenberechtigte früher stirbt, als nach der durchschnittlichen Lebenserwartung anzunehmen war, noch auch größer, wenn der Rentenberechtigte den versicherungsmathematisch ermittelten Endzeitpunkt der Rente überlebt. Diese Umstände bewirken keine nachträgliche Erhöhung oder Minderung des Anschaffungswertes, sondern sind in der Erfolgsrechnung des Rentenverpflichteten zu berücksichtigen (vgl. VwGH 21.4.1961, 2966/58). Rentenzahlungen, die den Rentenbarwert übersteigen, sind daher vor diesem Hintergrund als die Einkünfte mindernd (oder als Sonderausgaben) zu berücksichtigen.