Da der Barwert der Rentenzahlungen dem Wert des übertragenen Hälfteanteils der Liegenschaft entspricht (und die Rentenzahlungen keine Unterhaltskomponente beinhalten), besteht kein Zweifel daran, dass es sich um eine Gegenleistungsrente und keine Unterhaltsrente handelt. Damit ist bereits dem insoweit klaren Wortlaut des § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 und des § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zu entnehmen, dass diese Renten als Werbungskosten oder Sonderausgaben zu berücksichtigen sind, soweit die Summe der verausgabten Beträge den Wert der Gegenleistung (also den kapitalisierten Wert der wiederkehrenden Bezüge) übersteigt. Für Betriebsausgaben im Fall der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 gilt nichts anderes.
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