Soweit durch die reale Aufteilung von Gebrauchsvermögen und Ersparnissen ein billiger Ausgleich zwischen den Ehegatten nicht erreicht werden kann (z.B. bei Unteilbarkeit einer wertvollen Sache und Fehlen anderer gleichwertiger Sachen), ist nach § 94 Abs. 1 EheG eine Ausgleichszahlung aufzuerlegen. Die Ausgleichszahlung ist nach billigem Ermessen festzusetzen, wobei auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen ist (vgl. RIS-Justiz RS0057765). Die Bemessung einer Ausgleichszahlung (iSd § 94 EheG) orientiert sich sohin nicht an einer Adäquanz von Leistung und Gegenleistung (im engen Sinn); es handelt sich vielmehr um der familiären Sphäre zuzuordnende Leistungen (vgl. VwGH 23.4.1998, 95/15/0191). Erfolgt die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den Grundsätzen des § 83 EheG, so liegt keine Veräußerung und Anschaffung vor.