Ra 2022/13/0075 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Im Hinblick auf die Verpflichtung zur (zumindest) jährlichen Prüfung nach § 3 Abs. 3 WiEReG 2017 ist anzunehmen, dass der Rechtsträger nicht nur zu prüfen hat, ob die "gemeldeten" Daten noch aktuell sind, sondern auch, ob nunmehr im Hinblick auf eine Änderung der Rechtslage eine Meldepflicht besteht. Damit wird eine "angemessene Frist" in den Fällen eingeräumt, in denen keine tatsächliche Änderung beim Rechtsträger (die binnen vier Wochen ab Kenntnis zu melden wäre) eingetreten ist. Demnach besteht eine Verpflichtung zur erstmaligen Meldung erst nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG 2017. Es besteht keine Rechtsgrundlage dafür, dass eine derartige Verpflichtung (samt Fristsetzung) durch eine Aufforderung ("Erinnerung") seitens der Behörde begründet würde.