Die Zuwendung eines Vorteils an einen Gesellschafter kann auch darin gelegen sein, dass eine ihm nahestehende Person begünstigt wird (vgl. etwa VwGH 1.6.2017, Ro 2016/15/0021). Auch Körperschaften, an denen dem Gesellschafter nahestehende Personen beteiligt sind, können in einer solchen Nahebeziehung stehen (vgl. VwGH 3.8.2000, 96/15/0159).
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