Schon § 39 FSG 1997 unterscheidet zwischen der vorläufigen Abnahme und der allfälligen Einleitung eines Entziehungsverfahrens. Die vorläufige Abnahme des Führerscheins ist (sieht man vom Fall der Durchsetzung der Ablieferungspflicht nach Entziehung der Lenkberechtigung bzw. Verhängung eines Lenkverbotes - § 39 Abs. 1 dritter Satz FSG 1997 - ab) ein im Wesentlichen den Interessen der Verkehrssicherheit dienendes Sicherungsmittel; es soll damit durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer "unmittelbaren Unfallgefahr" entgegengewirkt werden (vgl. etwa VwGH 18.6.2008, 2005/11/0048). Ob es später zu einer Bestrafung wegen des Begehens einer Verwaltungsübertretung oder zur Entziehung der Lenkberechtigung kommt, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Abnahme des Führerscheines nicht von Belang (s. ebenso VwGH 18.6.2008, 2005/11/0048). Die Entziehung der Lenkberechtigung ist auch dann möglich, wenn ein ursprünglich vorläufig abgenommener Führerschein später als drei Tage nach der Abnahme wieder ausgefolgt wurde (vgl. VwGH 20.2.2001, 2000/11/0167).
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