Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr. in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision des E K in T, vertreten durch Mag. Dominik Düngler, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Wagenweg 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 8. Jänner 2025, LVwG 411 89/2024 R7, betreffend Lenkverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bludenz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Am 24. August 2024 wurde dem Revisionswerber der Führerschein abgenommen, weil er sich nach Auffassung der die Amtshandlung durchführenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes trotz Aufforderung geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen und daher eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b der Straßenverkehrsordnung 1960 StVO 1960 begangen habe.
2 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. September 2024 wurde dem Revisionswerber der seinen Wohnsitz in Deutschland hat gestützt auf u.a. § 30 Abs. 1 iVm § 24 Abs. 1 Z 1, § 7 Abs. 3 Z 1 und § 26 Abs. 2 Z 1 des Führerscheingesetzes FSG das Lenken von Kraftfahrzeugen in Österreich ab dem 24. August 2024 für die Dauer von sechs Monaten bis einschließlich 24. Februar 2025 verboten.
3 Der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 8. Jänner 2025 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Das Verwaltungsgericht stellte fest, am 24. August 2024 sei der Revisionswerber von zwei Polizeibeamten darüber aufgeklärt worden, dass aufgrund von Beobachtungen eines anderen Fahrzeuglenkers der Verdacht bestehe, der Revisionswerber habe ein KFZ in einem mutmaßlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Er sei zur Durchführung einer Atemalkoholuntersuchung aufgefordert worden, was er aber verweigert habe.
5 In der rechtlichen Begründung des Erkenntnisses ging das Verwaltungsgericht im Ergebnis davon aus, dass der Revisionswerber Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht EWR Lenkberechtigung sei und keinen Wohnsitz in Österreich habe. Er habe trotz Aufforderung die Durchführung einer Atemalkoholuntersuchung verweigert und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begangen. Somit seien die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 2 Z 1 iVm § 7 Abs. 3 Z 1 FSG zur Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens sechs Monaten erfüllt. Folglich sei gegenüber dem Revisionswerber gemäß § 30 Abs. 1 FSG ein Lenkverbot für ebendiese Dauer auszusprechen gewesen.
6 Zum auf die Unrechtmäßigkeit der Führerscheinabnahme am 24. August 2024 gerichteten Beschwerdevorbringen führte das Verwaltungsgericht aus, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei lediglich das im Bescheid der belangten Behörde vom 10. September 2024 verfügte Lenkverbot, nicht jedoch die Führerscheinabnahme.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, dem Revisionswerber sei im Zuge der Abnahme des Führerscheins eine Bescheinigung übergeben worden, in der der Grund für die Abnahme jedoch nicht ersichtlich bzw. nicht angekreuzt worden sei. Außerdem sei die Bescheinigung nicht unterfertigt worden. Es stelle sich daher die Rechtsfrage, inwieweit unter diesen Umständen die Abnahme des Führerscheins zulässig sei.
12 Mit diesem ausschließlich auf die Abnahme des Führerscheins abzielenden Vorbringen wird eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG schon deswegen nicht dargelegt, weil die vorläufige Abnahme des Führerscheins gemäß § 39 FSG nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
13 Die vorläufige Abnahme des Führerscheins ist (sieht man vom Fall der Durchsetzung der Ablieferungspflicht nach Entziehung der Lenkberechtigung bzw. Verhängung eines Lenkverbotes § 39 Abs. 1 dritter Satz FSG ab) ein im Wesentlichen den Interessen der Verkehrssicherheit dienendes Sicherungsmittel; es soll damit durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer „unmittelbaren Unfallgefahr“ entgegengewirkt werden (VwGH 10.2.2023, Ra 2022/11/0191, mit Hinweis auf VwGH 18.6.2008, 2005/11/0048). Dabei handelt es sich um einen von der Aberkennung des Rechts, von einer Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, unterschiedlichen Verfahrensgegenstand (siehe erneut VwGH 10.2.2023, Ra 2022/11/0191, zum Verhältnis Führerscheinabnahme und Entziehung der Lenkberechtigung).
14 Zur vorläufigen Führerscheinabnahme wird lediglich der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass eine unrichtige Ausfüllung eines diesbezüglichen Bescheinigungsformulars nicht die Rechtswidrigkeit der Führerscheinabnahme nach sich zieht (vgl. VwGH 24.10.2000, 2000/11/0213).
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 11. Juli 2025