Die vorläufige Abnahme des Führerscheins ist (sieht man vom Fall der Durchsetzung der Ablieferungspflicht nach Entziehung der Lenkberechtigung bzw. Verhängung eines Lenkverbotes - § 39 Abs. 1 dritter Satz FSG - ab) ein im Wesentlichen den Interessen der Verkehrssicherheit dienendes Sicherungsmittel; es soll damit durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer "unmittelbaren Unfallgefahr" entgegengewirkt werden (VwGH 10.2.2023, Ra 2022/11/0191, mit Hinweis auf VwGH 18.6.2008, 2005/11/0048). Dabei handelt es sich um einen von der Aberkennung des Rechts, von einer Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, unterschiedlichen Verfahrensgegenstand (siehe erneut VwGH 10.2.2023, Ra 2022/11/0191, zum Verhältnis Führerscheinabnahme und Entziehung der Lenkberechtigung).
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