Schon aus der Begriffsumschreibung des Begriffs der "zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses" in § 20 Abs. 5 Z 3 NÖ NatSchG 2000 ergibt sich, dass Vorhaben, die der Verwirklichung ausschließlich privater Interessen dienen, nicht umfasst sein können, weshalb Projekte und Pläne, die allein den Interessen von Unternehmen oder Einzelpersonen dienen, nicht als derartige Interessen geltend gemacht werden können. Ob zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gegeben sind, ist im Rahmen der Interessenabwägung daran zu messen, ob es offensichtlich und eindeutig ist, dass sich die öffentlichen Belange gegenüber jenen des Naturschutzes durchsetzen und sich die Zurückstellung des Naturschutzes demzufolge als geradezu evident erweist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Schutzzweck nur mit solchen Maßnahmen durchbrochen werden kann, deren Zweck gerade die Verwirklichung des bezeichneten öffentlichen Belanges ist, d.h. jene die unmittelbar dem öffentlichen Interesse dienen. Rein begleitende Nebenzwecke genügen nicht, um ein derartiges öffentliches Interesse zu begründen. Im Sinne dieses Verständnisses hat der EuGH (vgl. EuGH 16.2.2012, Marie-NoElle Solvay, C-182/10) bereits ausgesprochen, dass Bauarbeiten im Hinblick auf die Ansiedlung oder Erweiterung eines Unternehmens diese Voraussetzungen grundsätzlich nur in Ausnahmefällen erfüllen (vgl. VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066).
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