Aus den Bestimmungen des § 20 Abs. 4 iVm § 20 Abs. 5 Z 3 NÖ NatSchG 2000 ergibt sich, dass die Prüfung, ob Ausnahmen von den Verboten nach § 18 NÖ NatSchG 2000 zu erteilen sind, nicht ohne Bezugnahme auf das jeweilige konkrete Vorhaben erfolgen kann, lässt sich andernfalls doch gerade nicht beurteilen, ob es zur Ausnahme von den Verboten nach § 18 NÖ NatSchG 2000 keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt oder ob das konkrete Vorhaben aus den in § 20 Abs. 5 Z 3 NÖ NatSchG 2000 genannten zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erfolgt. Erst anhand der konkreten Bauprojekte ist zu beurteilen, ob nach Maßgabe des § 20 Abs. 4 und 5 NÖ NatSchG 2000 überhaupt Ausnahmen von den Verboten nach § 18 legcit. zu erteilen sind. Gibt es zu einem konkreten Bauprojekt eine anderweitige zufriedenstellende Lösung oder kann dieses nicht mit den genannten zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt werden, sind Ausnahmen von den Verboten nach § 18 NÖ NatSchG 2000 nämlich gar nicht zu erteilen.
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