Ra 2022/09/0050 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Verhandlung vor dem VwG dient nicht nur der Klärung des Sachverhalts sondern auch der Erörterung von Rechtsfragen (VwGH 12.9.2017, Ra 2017/09/0023). Gerade bei zu lösenden komplexen Rechtsfragen, zu welchen weder auf einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zurückgegriffen werden konnte und auch in der Beschwerde rechtliches Vorbringen erstattet wurde, wäre die Erörterung auch der Rechtslage und allenfalls zur Auslegung der Bestimmungen des Austrittsabkommens herangezogener Erläuterungen in einer mündlichen Verhandlung angezeigt gewesen.