JudikaturVwGH

Ra 2024/03/0068 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. Mai 2025

Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention verpflichtet die Mitgliedstaaten in Verbindung mit Art. 47 GRC dazu, für Mitglieder der Öffentlichkeit im Sinn dieser Bestimmung der Aarhus-Konvention einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (vgl. etwa VwGH 1.9.2022, Ra 2022/03/0168, und 18.12.2020, Ra 2019/10/0081, je mwN). Demnach müssen Umweltverbände zwingend die nationalen Rechtsvorschriften, die die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt umsetzen, sowie die unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union geltend machen können (vgl. VwGH 28.3.2022, Ra 2020/10/0101, mwN). Soweit eine Umweltorganisation als "Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit" iSd Art. 9 Aarhus-Konvention ihre Beschwerdelegitimation im Sinne dieser Rechtsprechung unmittelbar auf das Unionsrecht stützt, ist sie jedoch auch darauf beschränkt, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen (vgl. je mwN VwGH 30.6.2022, Ra 2019/07/0112, Rn. 20, sowie VwGH 25.3.2023, Ra 2021/10/0139: nicht auch Verstöße gegen - bloß - nationales Umweltrecht).

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