Ra 2022/07/0025 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Zwischenlagerung ist potentiell als Bestandteil der Beseitigung oder Verwertung von Abfällen zu qualifizieren, je nachdem, ob sie einer Beseitigung oder einer Verwertung vorangeht. Sie ist somit vom Begriff der Abfallbeseitigungsanlage im Sinne der UVP-RL umfasst. Nichtsdestotrotz ist sie in Anhang 1 des UVP-G 2000 nicht ausdrücklich erwähnt (VwGH 29.3.2022, Ro 2020/05/0022 bis 0023). Vor dem Hintergrund dieser Rsp. ist die Ansicht, ein Zwischenlager falle nicht unter den Begriff der Abfallbeseitigungsanlage im Sinne der UVP-RL, nicht haltbar.