JudikaturVwGH

Ra 2022/06/0040 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2022

Die Prüfung, ob das verfahrensgegenständliche Vorhaben der Erweiterung der A 22 einem "Bau" gleichkommt, erfordert zunächst konkrete Feststellungen der Merkmale des Vorhabens und in weiterer Folge eine Bewertung der typischerweise damit verbundenen Umweltauswirkungen. Dafür ist beispielsweise der mit der Ausbaumaßnahme verbundene Flächenverbrauch bzw. der durch diese verursachte Verkehr dem üblichen Flächenverbrauch bei der Neuerrichtung einer Autobahn oder den durchschnittlichen Lärm- und Schadstoffemissionen aus dem Verkehr gegenüber zu stellen. Diese Prüfung unterscheidet sich jedoch von der Einzelfallprüfung gemäß § 24 Abs. 5 UVPG 2000 insofern, als nicht die konkreten Umweltauswirkungen - auch nicht im Rahmen einer Grobprüfung - zu beurteilen sind, sondern die Merkmale des Änderungsvorhabens in Hinblick auf ihre typischerweise zu erwartenden Umweltauswirkungen. Im gegenständlichen Fall hätte sich das BVwG jedenfalls mit der Verkehrsprognose auseinandersetzen müssen. Autobahnen und Schnellstraßen sind nämlich typischerweise mit einem hohen Verkehrsaufkommen und den damit einhergehenden Umweltauswirkungen verbunden; das Verkehrsaufkommen ist ein entscheidendes Merkmal betreffend die Umweltauswirkungen einer Autobahn. Trifft es nämlich zu, dass beim gegenständlichen Änderungsvorhaben von keinem Ansteigen des Gesamtverkehrsvolumens auf der Autobahn in den Jahren 2025 und 2035 auszugehen ist, käme einer detaillierten Begründung, aufgrund welcher anderen Merkmale das BVwG davon ausging, dass dieses Vorhaben dennoch erhebliche Umweltauswirkungen verursachen könnte, ein besonderes Gewicht zu.

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