Ra 2022/06/0040 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Vom EuGH wurde das Kriterium der "Herstellung einer neuen Qualität der Verkehrsverbindungen" in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht ausdrücklich genannt. Dadurch würden andere Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt wie etwa solche, die durch den Flächenverbrauch oder die Zerschneidung sensibler Gebiete entstehen, oder die Beeinträchtigungen von Stätten von historischer, kultureller und archäologischer Bedeutung (vgl. etwa EuGH C-142/07, Rn. 43), in ihrer Bedeutung zumindest gemindert. Eine solche Hierarchie ist mit den Zielen der UVP-Richtlinie - nämlich jene Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer UVP zu unterziehen - nicht vereinbar und kann der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH auch nicht entnommen werden (vgl. etwa EuGH C-645/15, Rn. 42f, wonach sämtliche Merkmale des Vorhabens, nicht nur die Länge oder die Beibehaltung der bisherigen Trasse zu berücksichtigen sind; C-142/07, Rn. 42, wonach die UVP-Richtlinie von einer Gesamtbewertung der Auswirkungen - u.a. auf Mensch, Fauna und Flora, Boden, Wasser, Luft und kulturelles Erbe - von Projekten oder deren Änderungen auf die Umwelt ausgeht).