JudikaturVwGH

Ro 2022/04/0023 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
Datenschutzrecht
27. März 2025

Eine bei der Stadtgemeinde beschäftigte Person, die kraft ihrer Stellung Zugang zur ZMR-Abfragemöglichkeit hatte - oder sich diese verschaffte - und die ZMR-Abfragemöglichkeit zu anderen als zu dienstlichen Zwecken, die der Stadtgemeinde zuordenbar wären, durchführte, ist im Zusammenhang mit der vorgenommenen Verarbeitung gegenüber der Stadtgemeinde als Dritter zu betrachten, wobei diese(r) Dritte in Bezug auf die relevante Verarbeitung allenfalls selbst als Verantwortlicher zu betrachten ist (vgl. dazu auch die Rechtsprechung des OGH, dass die nur für dienstliche Belange bestehende rechtliche Möglichkeit, das Grundrecht auf Datenschutz [§ 1 DSG] zu durchbrechen, vom Beamten dann missbräuchlich in Anspruch genommen wird, wenn die Datenabfrage ohne eine solche dienstliche Rechtfertigung erfolgt und bei Schädigungsvorsatz zur Haftung nach § 302 Abs. 1 StGB führt, etwa OGH 26.3.2009, 12 Os 2/09z).

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