Die Verpflichtung des Landes Steiermark zum Aufwandersatz resultiert daraus, dass die revisionswerbende Umweltanwältin (eine durch § 6 des Stmk UmweltschutzG 1988, LGBl. Nr. 78/1988, geschaffene Einrichtung) ein Organ des Landes Steiermark ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist (vgl. zur fehlenden Rechtspersönlichkeit der Umweltanwältin des Landes Steiermark etwa VwGH 25.6.2015, Ro 2015/07/0009, dort iZm der Einstufung als sonstiges parteifähiges Gebilde nach § 87c AWG 2002; weiters VwGH 26.4.1994, 93/04/0091).