Der VwGH hat zur Auslegung der Wortfolge "so gering wie möglich" (im damaligen § 4 Abs. 2 lit. h Tir AWG 1990, LGBl. Nr. 50/1990) festgehalten, diese Bestimmung sei so auszulegen, dass sie den Konsenswerber (bei der Projektgestaltung) und die Behörde (bei der Vorschreibung von Auflagen) dazu verpflichtet, alle technischen und sonstigen Gestaltungsmöglichkeiten, die zur Minimierung der vom Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen auf das Landschaftsbild möglich und sinnvoll sind, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszuschöpfen. Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, die trotz Ausschöpfung dieser Gestaltungsmöglichkeiten noch verbleiben, sind kein Grund für eine Versagung der Genehmigung. § 4 Abs. 2 lit. h Tir AWG 1990 enthält demnach keine absolute Grenze einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, an der die Einhaltung dieser Vorschrift gemessen werden könnte. Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 lit. h Tir AWG 1990 ist vielmehr an den eingesetzten Mitteln zur Minimierung des Eingriffes zu messen. Sind diese ausgeschöpft, ist der Zielvorgabe des § 4 Abs. 2 lit. h Tir AWG 1990 Genüge getan (vgl. zu allem VwGH 29.1.2004, 2003/07/0101). Auch die Erläuterungen zur Neufassung des § 27 Stmk NatSchG 2017 durch LGBl. Nr. 87/2019 (XVII. GPStLT RV EZ 3382/1) halten fest, dass die (negativen) Auswirkungen des Vorhabens auf den Schutzzweck die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten können.
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