In der Stammfassung (LGBl. Nr. 71/2017) war in § 27 Abs. 3 Stmk NatSchG 2017 vorgesehen, dass eine Bewilligung (gemäß § 8 Abs. 3 Stmk NatSchG 2017) weiters (über die Fälle der Abs. 1 und 2 leg. cit. hinaus) zu erteilen war, wenn das überwiegende öffentliche Interesse am Vorhaben höher zu bewerten war als das öffentliche Interesse an der Bewahrung von Natur und Landschaft, wobei in diesem Fall durch Auflagen sicherzustellen war, dass die Auswirkungen "möglichst gering gehalten" werden. Konnten die Auswirkungen "nicht gering gehalten werden", so war die Bewilligung nach Abs. 4 leg. cit. (grundsätzlich) zu versagen (wobei von einer Versagung unter eng begrenzten Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen Abstand genommen werden konnte). Demgegenüber stellt § 27 Abs. 4 Stmk NatSchG 2017 idF LGBl. Nr. 87/2019 (betreffend die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen, die zu einer Verbesserung des Landschaftsbildes oder Naturhaushaltes führen, welche die negativen Auswirkungen des Vorhabens erheblich überwiegt) nicht mehr auf § 27 Abs. 3 zweiter Satz Stmk NatSchG 2017 ab (somit darauf, ob die Auswirkungen "gering" bzw. allenfalls "so gering wie möglich gehalten werden" können), sondern nur mehr auf § 27 Abs. 3 erster Satz Stmk NatSchG 2017 und somit darauf, dass das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens nicht höher zu bewerten ist als das Interesse an der Bewahrung von Natur und Landschaft.