Ra 2022/03/0283 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das EisenbahnG 1957 verlangt zwar einen rechtzeitigen Antrag (zumindest) eines der beteiligten Verkehrsträger, will dieser sich nicht mit der subsidiären, eine Kostenaufteilung je zur Hälfte vorsehenden gesetzlichen Regelung des § 48 Abs. 2 zweiter Halbsatz EisenbahnG 1957 "begnügen", sondern eine andere, ihn begünstigende Kostenaufteilung erwirken (vgl. VwGH 18.2.2022, Ro 2021/03/0016). Ausgehend vom maßgeblichen Wortlaut des § 48 Abs. 3 EisenbahnG 1957 hat er dabei aber von der Behörde lediglich die Entscheidung zu beantragen, "welche Kosten" für die Umsetzung der jeweiligen Maßnahme "erwachsen" und demgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß die beteiligten Verkehrsträger diese Kosten zu tragen haben. Eine weitere Konkretisierung oder eine ziffernmäßige Benennung der maßgeblichen Kosten wird vom Gesetz damit aber nicht gefordert. Verlangt das EisenbahnG 1957 aber keine Bezifferung der maßgeblichen Kosten für die Errichtung bzw. Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherungsanlage, kann eine dessen ungeachtet vorgenommene, also "überflüssige" Bezifferung dieser Kosten dem Antragsteller insoweit nicht schaden, als damit keine (teilweise) Verfristung des Anspruchs bewirkt wird.