Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Landes Niederösterreich, vertreten durch Dr. Andrew P. Scheichl, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 14. Juni 2024, Zlen. 1. LVwG AV 1012/009 2019, 2. LVwG AV 1013/007 2019, 3. LVwG AV 1014/007 2019, 4. LVwG AV 1015/007 2019, 5. LVwG AV 1016/007 2019, 6. LVwG AV 1017/007 2019 und 7. LVwG AV 1018/007 2019, betreffend Kosten von Eisenbahnkreuzungen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptfrau von Niederösterreich; mitbeteiligte Partei: Ö AG in Wien, vertreten durch die Walch/Zehetbauer/Motter Rechtsanwälte OG in Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
11. Zum bisherigen Verfahren siehe die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 2021, Ra 2021/03/0011, und vom 29. November 2021, Ra 2021/03/0286.
2 1.1. Die mitbeteiligte Partei ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eigentümerin bzw. Betreiberin der Schieneninfrastruktur der Eisenbahnstrecke Floridsdorf Unter Retzbach Staatsgrenze. Diese Eisenbahnstrecke wird an sieben im angefochtenen Erkenntnis näher umschriebenen Stellen von Landesstraßen des Landes Niederösterreich (der revisionswerbenden Partei) gekreuzt.
3 Mit Bescheiden vom 13., 28. und 30. April 2015 ordnete die belangte Behörde an, diese Eisenbahnkreuzungen mit näher genannten Sicherungsanlagen zu sichern.
4 Mit Schriftsatz vom 17. April 2018 stellte die mitbeteiligte Partei für diese Eisenbahnkreuzungen bei der belangten Behörde den Antrag auf behördliche Kostenentscheidung gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 bis 4 Eisenbahngesetz 1957EisbG.
5 1.2. Mit Bescheiden jeweils vom 28. August 2019 setzte die belangte Behörde jeweils die Errichtungskosten der einzelnen Sicherungsanlagen fest, sprach aus, dass diese Kosten von den Parteien zur Hälfte zu tragen seien und verpflichtete die revisionswerbende Partei zur Zahlung näher bestimmter Beträge. Weiters setzte die belangte Behörde jeweils die Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherungsanlagen fest, sprach jeweils aus, dass diese von den Parteien zur Hälfte zu tragen seien und verpflichtete die revisionswerbende Partei zur Zahlung näher bestimmter Beträge.
6Begründend stützte sich die belangte Behörde auf ein Gutachten der Sachverständigenkommission gemäß § 48 Abs. 4 EisbG.
7 Gegen diese Bescheide erhob die revisionswerbende Partei jeweils Beschwerde.
81.3. Mit Beschluss vom 15. September 2021 hob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diese Bescheide gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurück. Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass das im Behördenverfahren eingeholte Gutachten der Sachverständigenkommission nicht schlüssig und nachvollziehbar sei.
9Mit Erkenntnis vom 29. November 2021, Ra 2021/03/0286, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
10 1.4. Im fortgesetzten Verfahren wies das Verwaltungsgericht zunächst mit Teilerkenntnis vom 30. November 2022 die Beschwerden hinsichtlich der prozentuellen Aufteilung der Errichtungskosten und der Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung ab.
11 1.5. Mit dem angefochtenen (Teil )Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht sodann nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerden hinsichtlich der Errichtungskosten der Sicherungen der Eisenbahnkreuzungen in km 41,357, km 42,515, km 45,682, km 51,158 und km 52,468 ab (Spruchpunkt 1.). Den Beschwerden hinsichtlich der Errichtungskosten der Sicherungen der Eisenbahnkreuzungen in km 39,762 und km 43,162 gab das Verwaltungsgericht Folge und setzte die Errichtungskosten mit € 0,00 fest (Spruchpunkt 2.). Schließlich sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
12 Das Verwaltungsgericht stellte die Höhe der Errichtungskosten der jeweiligen Eisenbahnkreuzung fest. Beweiswürdigend stützte es sich dafür auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte - im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebene - Gutachten (eines Mitgliedes) der Sachverständigenkommission vom 21. Dezember 2022 samt Ergänzung vom 28. August 2023. Die mitbeteiligte Partei habe alle bei ihr verfügbaren Unterlagen vorgelegt, sodass durch die Sachverständigenkommission nunmehr eine „deutlich tiefergehende Überprüfung“ als im behördlichen Verfahren erfolgen habe können. Die Kosten seien durch Einsichtnahme in die Rechnungen und Lieferscheine auf ihre Plausibilität überprüft worden. Das Gutachten der Sachverständigenkommission sei schlüssig und nachvollziehbar. Ein Vertreter der mitbeteiligten Partei habe in der mündlichen Verhandlung die Höhe der Gesamtkosten sowie der Einzelpositionen anhand der übermittelten Buchungsunterlagen erläutert.
13Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, in den zu Grunde liegenden Sicherungsbescheiden sei nicht ausgesprochen worden, dass die bisher bestehende Sicherungsart beibehalten werde. Vielmehr seien neue Entscheidungen über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung getroffen worden, weshalb eine Kostenentscheidung in Betracht komme (vgl. dazu das Erkenntnis vom 30. Juni 2021, Ra 2021/03/0011).
14§ 48 Abs. 3 EisbG sehe drei voneinander trennbare Festsetzungen vor, nämlich die Festsetzung der Errichtungskosten, jene der Kosten für die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung und jene des Aufteilungsschlüssels. Über die prozentuelle Aufteilung sei bereits das Teilerkenntnis vom 30. November 2022 ergangen. Hinsichtlich der Kosten der Errichtung sei die Sache auf Grund des ergänzten Gutachtens der Sachverständigenkommission entscheidungsreif, nicht hingegen hinsichtlich der Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung, weshalb ein Teilerkenntnis ergehe.
15Kosten iSd § 48 Abs. 2 EisbG definierten sich als jener bewertete Verbrauch von wirtschaftlichen Gütern materieller und immaterieller Art, die zur Erstellung und zum Absatz von Sach- und/oder Dienstleistungen sowie zur Schaffung und Aufrechterhaltung der dafür notwendigen Teilkapazitäten verwertet würden. Sie ließen sich daher aus dem tatsächlichen Aufwand herleiten. Es werde unter den Errichtungskosten daher alles verstanden, was für die Herstellung der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung aufgewendet werde oder worden sei. Hierbei fließe einerseits das Entgelt für gekaufte oder zu kaufende Gegenstände und andererseits das Entgelt für geleistete oder zu leistende Arbeit ein. Die Summe dieser Positionen bilde die Errichtungskosten iSd § 48 Abs. 2 EisbG.
16Aufzuteilen seien jene Kosten, die durch die Umsetzung der von der Behörde getroffenen Sicherungsentscheidung erwachsen seien (Hinweis auf VwGH 18.4.2023, Ra 2022/03/0283), näherhin jene Kosten, die tatsächlich angefallen seien und nicht nur jene, die explizit nachgewiesen werden könnten.
17 Somit seien die tatsächlich angefallenen Kosten laut SAP Auszug für die Eisenbahnkreuzungen in km 41,357, km 42,515, km 45,682, km 51,158 und km 52,468 zu berücksichtigen. Die vom Sachverständigen als ihrer Höhe nach nicht nachvollziehbar qualifizierten Kosten für Eigenleistungen seien auf ein angemessenes Ausmaß zu reduzieren gewesen.
18 Das ergänzte Gutachten der Sachverständigenkommission umfasse sowohl Befund als auch Gutachten im engeren Sinn und stelle, auch im Hinblick auf die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, schlüssig und nachvollziehbar dar, wie die Kommission zu ihren Ergebnissen gelangt sei, weshalb es der Entscheidung zu Grunde gelegt werde. Die revisionswerbende Partei sei den Ausführungen im Gutachten nicht substantiiert auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Sie habe stets nur die Höhe und Plausibilität der angegebenen Gesamtkosten bestritten und behauptet, es wäre ihr nicht möglich gewesen, ein Gegengutachten beizubringen, da ihr die dafür notwendigen Informationen nicht vorliegen würden. Alle von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Urkunden seien den Parteien jedoch übermittelt worden.
19 Hinsichtlich der Eisenbahnkreuzungen in km 43,162 und km 39,762 seien von der mitbeteiligten Partei jedoch auch Positionen in die Errichtungskosten einbezogen worden, die nicht durch die Sicherungsentscheidung notwendig geworden seien, da es zu keinen baulichen Veränderungen an den Anlagen gekommen sei. Vielmehr seien diese Positionen den Erhaltungs- und Instandhaltungskosten zuzurechnen.
20 1.6. Gegen Spruchpunkt 1. dieses Erkenntnis, soweit mit diesem Erkenntnis also die Beschwerden der revisionswerbenden Partei hinsichtlich der Errichtungskosten der Sicherungen der Eisenbahnkreuzungen in km 41,357, km 42,515, km 45,682, km 51,158 und km 52,468 abgewiesen wurden, richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision. Im Vorverfahren erstattete die mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung.
21 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
22Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss nach Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
23Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
24 3. In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird geltend gemacht, es fehle Rechtsprechung zur Frage, inwieweit die tatsächlich angefallenen Maßnahmen zur Umsetzung der Sicherungsentscheidung vom Antragsteller eines Kostenverfahrens nachgewiesen, beschrieben, einer Eisenbahnkreuzung zugeordnet und belegt werden müssten.
25Das angefochtene Erkenntnis stehe auch in Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach welcher nur Maßnahmen zur Umsetzung der konkret festgelegten Sicherung von der Kostenaufteilung umfasst seien (Hinweis auf VwGH 18.4.2023, Ra 2022/03/0283). Hingegen hätten die Sachverständigenkommission und das Verwaltungsgericht die „tatsächlich angefallenen Kosten“ entsprechend einem von der mitbeteiligten Partei vorgelegten SAP Auszug vollumfänglich als Kostenmasse berücksichtigt, obwohl diese zum Teil nicht belegt worden seien. Auch könne der SAP Tabelle zum Teil nicht entnommen werden, welche konkreten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherung der Eisenbahnkreuzungen von diesen Kosten umfasst seien. Es sei daher weder möglich zu überprüfen, ob die Kosten tatsächlich im Zusammenhang mit der Sicherung der Eisenbahnkreuzungen stünden, noch könne die Marktüblichkeit der Eigenleistungen der mitbeteiligten Partei überprüft werden. Auch könnten „die einzelnen Posten der SAP Tabelle“ auf Grund der gemeinsamen Abrechnung von mehreren Eisenbahnkreuzungen den einzelnen Kreuzungen nicht eindeutig zugeordnet werden, weswegen sie nicht als „tatsächlich angefallen“ angesehen werden könnten.
26 Das Verwaltungsgericht habe nicht begründet, warum es das Sachverständigengutachten trotz fehlender Befundgrundlage für schlüssig erachte. Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens könnten auch ohne Gegengutachten Gewicht haben. Die vorgelegten Rechnungen und SAP Auszüge würden sich auf mehrere unterschiedliche Eisenbahnkreuzungen beziehen und seien diesen nur aliquot zugerechnet worden, ohne jedoch detailliert auszuweisen, welche Kosten für welche konkrete Eisenbahnkreuzung tatsächlich angefallen seien. Es könne daher auch nicht überprüft werden, ob diese Kosten dem Grunde nach überhaupt unter die Kostenmasse fallen könnten. Das angefochtene Erkenntnis beruhe daher auch auf einer unvertretbaren Beweiswürdigung.
27 Diese Begründungsmängel seien auch relevant, weil das Verwaltungsgericht bei ordnungsgemäßer Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen der revisionswerbenden Partei zwingend zu dem Schluss gekommen wäre, dass die Kostenmasse nicht in der erfolgten Form festgesetzt hätte werden dürfen.
28 4. Damit zeigt die Revision eine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B VG nicht auf:
294.1. Entscheidet die Behörde gemäß § 49 Abs. 2 EisbG über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung, sind die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG sinngemäß anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in so einem Fall jene Kosten aufzuteilen, die durch die Umsetzung der von der Behörde nach § 49 Abs. 2 EisbG getroffenen Sicherungsentscheidung erwachsen, ohne dass Raum dafür bliebe, weitere Kosten einzubeziehen (vgl. VwGH 18.4.2023, Ra 2022/03/0283, mwN, in Bezug auf Kosten einer mit der Sicherungsanlage in keinem technischen Zusammenhang stehenden Erneuerung der Gleiseindeckung).
30Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Beschluss vom 3. März 2025, Ra 2024/03/0055, unter Bezugnahme auf seine Vorjudikatur, bereits zu einem Revisionsvorbringen, es wäre ein Vergleichsangebot zur Überprüfung der in die Kostenteilungsmasse einbezogenen Errichtungskosten einzuholen gewesen, geäußert. Er hat in diesem Beschluss ausgeführt, dass § 48 Abs. 4 EisbG auch für die Behörde lediglich die Verpflichtung vorsieht, sich des Gutachtens der nach dieser Bestimmung eingerichteten Sachverständigenkommission „zu bedienen“, nicht jedoch eine Bindung an das Ergebnis dieses Gutachtens oder eine sonstige Einschränkung der zulässigen Beweismittel im Verfahren über die Kostenfestsetzung. Wurde ein Gutachten dieser Sachverständigenkommission eingeholt, ist dieses Gutachten jedoch nicht nachvollziehbar oder sonst mangelhaft und wird es auch nicht in angemessener Frist ergänzt, sodass es bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht berücksichtigt werden könnte, so hindert § 48 Abs. 4 EisbG das Verwaltungsgericht jedenfalls nicht daran, andere geeignete Beweismittel wie etwa ein Gutachten geeigneter Sachverständiger einzuholen und der Feststellung des Sachverhalts zugrunde zu legen.
31 4.2. Im Revisionsfall legte das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung über die Höhe der in die Kostenteilungsmasse einzubeziehenden Errichtungskosten das Sachverständigengutachten vom 21. Dezember 2022 samt Ergänzung vom 28. August 2023 zugrunde, welches auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht war. Die Revision bringt in ihrem Zulässigkeitsvorbringen zunächst lediglich allgemein vor, dass in die Kostenteilungsmasse einbezogene Kosten laut einer SAP-Liste „zum Teil“ nicht belegt seien und „zum Teil“ nicht konkreten Maßnahmen in Zusammenhang mit der Umgestaltung der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnkreuzung zugeordnet und daher nicht überprüft werden könnten, ohne dies allerdings, und sei es auch nur beispielhaft, in Bezug auf einzelne der Positionen der bezogenen SAP Liste zu konkretisieren.
32 Soweit die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen eine Zuordnung der in der Kostenmasse berücksichtigten Kosten auf die einzelnen Eisenbahnkreuzungen vermisst, ist ihr entgegenzuhalten, dass im Sachverständigengutachten vom 21. Dezember 2022 in Bezug auf jede einzelne Eisenbahnkreuzung zunächst die angeordnete Sicherungsart und sodann die jeweils angefallenen Kostenpositionen, nach Fremdleistungen und nach Eigenleistungen der mitbeteiligten Partei differenzierend, einzeln aufgelistet und beschrieben werden. In einer Ergänzung des Gutachtens vom 28. August 2023 wird dargelegt, dass der technische Kreuzungsschutz bei der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnkreuzung in km 51,158 im Rahmen einer „Gruppensicherung“ gemeinsam mit einer hier nicht verfahrensgegenständlichen Eisenbahnkreuzung (km 50,807) erfolgte und die dabei entstandenen Herstellungskosten (teils linear) auf die betroffenen Kreuzungen aufgeteilt wurden. Auch unter Einbeziehung dieses Aspekts gelangt das Gutachten zum Ergebnis, dass die Herstellungskosten für die verfahrensgegenständlichen Eisenbahnkreuzungen jeweils angemessen und nachvollziehbar seien.
33Die Revision legt weder konkret dar, dass und warum diese Zuordnung der in der Kostenmasse berücksichtigten Kostenpositionen zu den einzelnen Eisenbahnkreuzungen nicht nachvollziehbar oder widersprüchlich sein sollte, noch ist die revisionswerbende Partei den gutachterlichen Ausführungen im Verfahren auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. zu dieser Anforderung etwa VwGH 24.5.2022, Ra 2021/03/0167, Rn. 121). Sie stellt somit nicht konkret auf das vorliegende Verfahren bezogen dar, dass die vom Verwaltungsgericht festgestellte Kostenmasse nicht durch Umsetzung der von der Behörde nach § 49 Abs. 2 EisbG getroffenen Sicherungsentscheidung erwachsen wäre.
34Vor diesem Hintergrund zeigt auch das bloß allgemein gehaltene Zulässigkeitsvorbringen, das Verwaltungsgericht hätte sich mit dem Gutachten näher auseinandersetzen müssen und es habe dessen Schlüssigkeit nicht näher begründet, nicht konkret auf den Revisionsfall bezogen auf, dass die Feststellung der Höhe der Errichtungskosten, welche das Verwaltungsgericht auf das erwähnte Sachverständigengutachten stützte, auf einer unvertretbaren Beweiswürdigung beruhen würde oder mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Begründungsmangel behaftet wäre (vgl. zu den Anforderungen an ein Zulässigkeitsvorbringen in Bezug auf die Beweiswürdigung in Zusammenhang mit einem Gutachten etwa VwGH 20.4.2022, Ra 2020/06/0157, mwN).
35 5. In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
36Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 31. Juli 2025