JudikaturVwGH

Ra 2023/03/0127 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
03. September 2024

Während § 48 EisbG die bauliche Umgestaltung bzw. Auflassung bestehender Eisenbahnkreuzungen und die Aufteilung der diesbezüglichen Kosten auf die beteiligten Verkehrsträger normiert - hat nach § 49 Abs. 2 EisbG (die Abs. 1 und 3 beinhalten Verordnungsermächtigungen an den für Verkehr zuständigen Bundesminister) die Behörde "über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung" zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung sind die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG mit einer näher genannten Maßgabe für bestimme Materialbahnen "sinngemäß anzuwenden", sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird. Von der sinngemäßen Anwendung erfasst sind somit nur die Abs. 2 bis 4 des § 48 EisbG, also die Bestimmungen über die Kostentragung, nicht aber der Abs. 1, der den Umfang baulicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung bzw. Auflassung von Eisenbahnkreuzungen regelt (vgl. VwGH 18.4.2023, Ra 2022/03/0283). Ebenso wenig erstreckt sich die sinngemäße Anwendung damit auch auf die in § 48 Abs. 1 letzter Satz EisbG geregelte Fristbestimmung (in diesem Sinne bereits VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0033).

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