JudikaturVwGH

Ra 2024/03/0085 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
31. Juli 2025

Entscheidet die Behörde gemäß § 49 Abs. 2 EisbG über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung, sind die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG sinngemäß anzuwenden. In so einem Fall sind jene Kosten aufzuteilen, die durch die Umsetzung der von der Behörde nach § 49 Abs. 2 EisbG getroffenen Sicherungsentscheidung erwachsen, ohne dass Raum dafür bliebe, weitere Kosten einzubeziehen (vgl. VwGH 18.4.2023, Ra 2022/03/0283, mwN, in Bezug auf Kosten einer mit der Sicherungsanlage in keinem technischen Zusammenhang stehenden Erneuerung der Gleiseindeckung).

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