JudikaturVwGH

Ra 2022/03/0283 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
18. April 2023

Nach § 49 Abs. 2 EisenbahnG 1957 ist von der Behörde der Umfang der Kosten für die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung festzulegen und die Kosten sind auf das Eisenbahnunternehmen und den Träger der Straßenbaulast nach den in § 48 Abs. 3 EisenbahnbG 1957 normierten Kriterien aufzuteilen (vgl. nur etwa VwGH 21.5.2019, Ro 2018/03/0050, mwN). Ebenso erkennt der VfGH, dass in die Kostenmasse - in sinngemäßer Anwendung des § 48 Abs. 3 EisenbahnG 1957 - "jene Kosten einzubeziehen [sind], die für die jeweilige behördlich angeordnete Sicherung des schienengleichen Eisenbahnüberganges erwachsen" (VfGH 26.2.2020, G 179/2019 u.a.). Das VwG hat die Kosten für die nach Fertigstellung der Sicherungsanlage erfolgte, mit dieser in keinem technischen Zusammenhang stehende Erneuerung der Gleiseindeckung zu Recht nicht in die maßgebliche Kostenmasse einbezogen.

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