Der Verfall iSd § 24 Abs. 2 Wr WettenG 2016 kann zur Bestrafung wegen der Übertretung nach § 24 Abs. 1 Wr WettenG 2016 hinzutreten. Er ist als Sanktion für die Übertretung von Bestimmungen des Wr WettenG 2016 festgelegt und stellt damit eine Folge der strafbaren Handlung dar (VwGH 2.12.2020, Ra 2020/02/0194; VwGH 3.4.2019, Ra 2019/02/0019).
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