JudikaturVwGH

Ra 2022/01/0276 9 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
18. Oktober 2022

§ 14 Abs. 1 VersammlungsG 1953 normiert die Pflicht, eine für aufgelöst erklärte Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen (vgl. VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0181, mit Verweis auf VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0243). Soweit die einzelnen Teilnehmer besondere "Mittel" verwendet haben (z.B. Fahrzeuge, Tribünen), werden sie durch § 14 VersammlungsG 1953 auch verpflichtet, diese Mittel zu entfernen. Dafür ist ihnen die erforderliche Zeitspanne zu gewähren.

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