JudikaturVfGH

E3352/2023 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
10. Juni 2024

Spruch

I. Die Behandlung der Beschwerden wird abgelehnt.

II. Die Beschwerden werden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die Beschwerden rügen die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Versammlungsfreiheit, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Unversehrtheit des Eigentums. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die über die beschwerdeführenden Parteien verhängten Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen des §81 Abs1 Sicherheitspolizeigesetz und des §14 Abs1 Versammlungsgesetz 1953 jeweils zu Recht dem Grunde nach bestätigte, nicht anzustellen. Ob die Auflösung der in Rede stehenden Versammlung, die im Übrigen nicht bekämpft wurde, in verfassungsrechtlich zulässiger Weise erfolgte, ist in der vorliegenden Konstellation nicht zu prüfen (vgl VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276).

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerden abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).

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