Rückverweise
Nach dem Urteil des EuGH vom 18. Jänner 2022 in der Rechtssache C-118/20, JY, ist auch in Bezug auf einen Verleihungswerber, der zwecks Erlangung der (österreichischen) Staatsbürgerschaft die Staatsangehörigkeit zu einem (anderen) Mitgliedstaat zurückgelegt und dadurch den Unionsbürgerstatus verloren hat, für den Widerruf der Zusicherung gemäß § 20 Abs. 2 StbG 1985 ("JY-Konstellation") in einer Gesamtbetrachtung nach den Kriterien der Rechtsprechung des EuGH Tjebbes u.a. sowie (nunmehr) JY zu prüfen, ob fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft bzw. der Zusicherung der Verleihung ausnahmsweise unverhältnismäßig ist (vgl. zu allem bereits VwGH 10.2.2022, Ra 2021/01/0356, mwN). In diesem Zusammenhang ist nach der Rechtsprechung des EuGH insbesondere zu prüfen, ob diese Entscheidung im Verhältnis zur Schwere des von der betroffenen Person begangenen Verstoßes und gemessen an deren Möglichkeit, ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen, gerechtfertigt ist (vgl. EuGH JY, Rn. 60, mit Verweis auf EuGH Rottmann, wiedergegeben in VwGH 25.2.2022, Ra 2018/01/0159).