Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision der G, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 30. April 2025, Zl. LVwG 451 1/2025 R21, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlungin der Sache der Antrag der Revisionswerberin, einer armenischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG abgewiesen und eine Revision für unzulässig erklärt.
2 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 11. September 2025, E 1681/2025 5, die Behandlung der dagegen von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6Soweit die Revision zur Zulässigkeit vorbringt, das Verwaltungsgericht habe „die jüngere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes“ verkannt, indem es „die gebotene Interessenabwägung“ nicht durchgeführt habe, verkennt die Revision ihrerseits, dass die von ihr ins Treffen geführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 4.7.2022, Ro 2022/01/0007; 20.7.2022, Ra 2022/01/0170) zu Konstellationen des Widerrufs der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft (sog. JY Konstellation) bzw. der Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens ergangen ist. Eine derartige Konstellation liegt gegenständlich nicht vor. Durch die erwähnte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde vielmehr klargestellt, dass sich durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C 118/20, JY, an den Kriterien zur Prüfung des Verleihungshindernisses des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG im Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren nichts geändert hat (vgl. abermals VwGH Ra 2022/01/0170, Rn. 20, mwN). Insbesondere kommt im Verleihungsverfahren eine (unionsrechtliche) Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht in Betracht (vgl. VwGH 9.9.2024, Ra 2024/01/0286).
7 Zu dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen, demzufolge das Verwaltungsgericht „die Unschuldsvermutung der Revisionswerberin“ verletze, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Abweisung eines Antrages auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft um keine Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage, sondern um eine administrativrechtliche Maßnahmeauch im vorliegenden Fall bezogen auf den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 6 StbGhandelt. Derartige Verfahren unterliegen demnach nicht der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK (vgl. VwGH 13.2.2020, Fe 2019/01/0001, Rn. 15, mwN).
8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 8. Jänner 2026
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