Nach der Rechtsprechung des VfGH ist eine Führung des durch § 2 Z 1 der AdelsaufhV 1919 als Namensbestandteil verbotenen Wortes "von" grundsätzlich geeignet, den Anschein einer adeligen Herkunft und damit entsprechender Vorrechte hervorzurufen, ohne dass es darauf ankommt, ob die konkrete Namens- oder Familiengeschichte tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist (VfGH 1.3.2018, E 4354/2017 = VfSlg. 20.234). Die Führung des Namenszusatzes "von" ist daher, unabhängig davon, ob die im Einzelfall konkrete Namens- oder Familiengeschichte tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist, durch § 1 AdelsaufhG 1919 untersagt (vgl. VfGH 10.3.2020, E 4591/2019, mit Hinweis auf VfSlg. 20.234). Der VwGH hat sich im Hinblick auf das im Verfassungsrang stehende AdelsaufhG 1919 diesen Erwägungen angeschlossen (vgl. VwGH 15.10.2019, Ra 2019/01/0375-0378, mit Verweis auf das zitierte Erkenntnis Ra 2019/01/0216-0218, dieses mit Verweis auf VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0028; vgl. weiters VwGH 2.7.2021, Ra 2021/01/0220).
Rückverweise