Bei der Einschätzung, ob eine Unterkunft als ortsüblich iSd § 11 Abs. 2 Z 2 NAG zu qualifizieren ist, handelt es sich regelmäßig um eine einzelfallbezogene Beurteilung, die im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist.
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