JudikaturVwGH

Ra 2021/21/0282 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
19. Mai 2022

Eine Verletzung der in § 46 Abs. 2 und 2a FrPolG 2005 normierten Mitwirkungspflicht bildet nur ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr. Darüber hinaus müsste eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation die Schlussfolgerung rechtfertigen, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedürfte also - über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 hinaus - einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die gebotene Abwägungsentscheidung einzufließen haben (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021, unter Hinweis auf die ErläutRV zum FrÄG 2015, 582 BlgNR 25. GP 21 ff).

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