Ra 2021/21/0282 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Verhängung von Schubhaft wegen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des Fremden gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FrPolG 2005 war nicht gerechtfertigt, wenn zur Begründung von Fluchtgefahr eine Unterlassung der dem Fremden aufgetragenen Mitwirkung an der Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft bereits ein Jahr zurücklag und die bescheidmäßig angedrohte Festnahme zwecks Vorführung zu einem Botschaftstermin nicht stattgefunden hat.