JudikaturVwGH

Ra 2021/18/0204 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
04. August 2021

Solange einem Zeugenbeweis die grundsätzliche Eignung, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen, nicht abgesprochen werden kann, darf die Aufnahme des beantragten Beweises nicht mit der Begründung abgelehnt werden, das VwG sei bereits vom Gegenteil der zu beweisenden Tatsache überzeugt. Eine solche Sichtweise stellt nämlich eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung dar (vgl. etwa VwGH 30.1.2019, Ra 2018/03/0131, mwN).

Rückverweise