Ra 2021/13/0143 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Unter dem "Innehaben" einer Wohnung ist die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, über diese Wohnung zu verfügen, insbesondere sie für den Wohnbedarf jederzeit benützen zu können, zu verstehen. Es ist dabei nicht entscheidend, in welchem zeitlichen Ausmaß eine Wohnung tatsächlich genutzt wird (vgl. VwGH 5.3.2020, Ra 2019/15/0145).