Nach § 41 Abs. 2 FamLAG 1967 reicht es für die Pflicht zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages aus, wenn ein Dienstverhältnis nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 vorliegt. § 122 Abs. 7 und 8 WKG 1998 verweisen auf diese Bestimmung. Es ist daher nicht von Relevanz, ob das Dienstverhältnis aus Sicht des ASVG als freies Dienstverhältnis anzusehen wäre.
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