Ra 2021/13/0037 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Ein von der Abgabebehörde erlassener Bescheid führt zur Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens, auch wenn die Abgabenbehörde für deren Erlassung durch den Übergang der Zuständigkeit auf das BFG nicht zuständig war. Was für Bescheide gilt, die zwischen Erhebung der Säumnisbeschwerde und Erlassung des Erkenntnisses des BFG sowie nach Aufhebung eines Erkenntnisses des BFG durch den VwGH erlassen werden, muss vor dem Hintergrund des Zwecks des Säumnisbeschwerdeverfahrens auch für jene Bescheide gelten, die nach Erhebung einer Revision an den VwGH bis zu dessen Entscheidung erlassen wurden.