JudikaturVwGH

Ra 2021/13/0037 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 2023

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG wirkt die Aufhebung eines Erkenntnisses des VwG durch den VwGH auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Erkenntnisses zurück (ex tunc-Wirkung). Diese ex tunc-Wirkung bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Erkenntnisses und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugs)Akten, die während der Geltung des dann aufgehobenen Erkenntnisses auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde. Solche Rechtsakte erweisen sich als rechtswidrig und gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH mit diesem dann als beseitigt, wenn sie mit dem aufgehobenen Erkenntnis des VwG in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen (vgl. VwGH 6.4.2022, Ra 2021/13/0139, mwN).

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