JudikaturVwGH

Ro 2021/13/0003 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. März 2025

Werbungskosten liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen - wie sich in Umkehrung aus § 15 EStG 1988 ergibt - Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der außerbetrieblichen Einkunftsarten abfließen (vgl. Taucher, Das Zufluß-Abfluß-Prinzip im Einkommensteuerrecht, Wien 1983, 14 f).

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