Ra 2021/11/0160 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Stellung der Österreichischen Gesundheitskasse und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist im Verfahren zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums gemäß § 5 Abs. 8 Wr KAG 1987, und zwar nur hinsichtlich des Bedarfs, die einer Formalpartei. Als solche sind sie, soweit es nicht um ihre Stellung als Formalpartei geht, im Errichtungsbewilligungsverfahren nicht Träger subjektiv-öffentlicher Rechte, weshalb ihnen auch nicht die Stellung als Mitbeteiligte im Sinne des § 21 Abs. 1 VwGG zukommt. Der Umstand, dass die genannten Versicherungsträger in der Verfügung über die Einleitung des Vorverfahrens als Mitbeteiligte bezeichnet wurden, vermag weder ihre rechtliche Stellung als Mitbeteiligte im Sinne des § 21 Abs. 1 VwGG noch einen Anspruch auf Aufwandersatz begründen (vgl. zu alldem VwGH 25.5.2022, Ra 2020/11/0007, mwN).