JudikaturVwGH

Ra 2021/11/0160 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. September 2022

Bei dem in Aussicht genommenen Leistungsspektrum des gegenständlichen Ambulatoriums (Durchführung von COVID-19-Tests) war im Errichtungsbewilligungsverfahren gemäß § 5 Abs. 4 Wr KAG 1987 von einer Bedarfsprüfung abzusehen. Die Ärztekammer für Wien war folglich gemäß § 5 Abs. 8 Wr KAG 1987 nicht Partei des Errichtungsbewilligungsverfahrens und weder beschwerdeberechtigt (ihre Beschwerde hätte daher durch Beschluss zurückgewiesen werden müssen) noch revisionsberechtigt.

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