Die Verwendung der Lehrerin ist gemäß § 5 Abs. 6 PrivSchG 1962 untersagt worden. Angesichts dessen war die im angefochtenen Erkenntnis vorgenommene, auf § 11 Abs. 2 lit. b PrivSchG 1962 gestützte rechtliche Beurteilung von vornherein verfehlt (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059). Vielmehr hätte die Beurteilung der gegenständlichen Verwendungsanzeige gemäß § 5 Abs. 6 PrivSchG 1962 nach den "Bedingungen der vorstehenden Absätze" des § 5 PrivSchG 1962 erfolgen müssen (zu der gebotenen restriktiven Auslegung der Voraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG 1962 im Fall einer Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung wie hier vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007).
Rückverweise