I413 2303760-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Schulhalters der XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Vorarlberg vom 28.10.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 02.10.2024 zeigte der Schulhalter (im Folgenden als beschwerdeführender Verein bezeichnet) der XXXX (im Folgenden als Privatschule bezeichnet) die Bestellung von XXXX (im Folgenden als Lehrperson bezeichnet) als neue Pädagogin für das Schuljahr 2024/25 an. Gleichzeitig legte der beschwerdeführende Verein ein Diplom der „ XXXX “, die Geburtsurkunde, den Staatsbürgerschaftsnachweis, die Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge sowie den Lebenslauf der Lehrperson vor.
2. Auf Aufforderung durch die Bildungsdirektion Vorarlberg (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) legte der beschwerdeführende Verein des Weiteren die Inhalte sowie die Aufteilung und Anzahl der Unterrichtseinheiten der Ausbildung an der „ XXXX “ vor.
3. Mit Bescheid vom 28.10.2024 untersagte die belangte Behörde gemäß § 5 Abs. 4 lit. b in Verbindung mit Abs. 6 Privatschulgesetz (PrivSchG) die Verwendung der Lehrperson als Lehrerin an der Privatschule. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Lehrperson zwar die Voraussetzungen der österreichischen Staatsbürgerschaft aufweise, allerdings stamme die Strafregisterbescheinigung, mit der die sittliche Eignung zur Lehrperson nachgewiesen werden sollte, aus dem Jahr 2019, womit nicht ausreichend nachgewiesen worden sei, dass sie zum aktuellen Zeitpunkt in sittlicher Hinsicht die Eignung zur Lehrperson aufweise. Auch die gesundheitliche Eignung der Lehrperson sei nicht nachgewiesen worden. Zudem weise die Lehrperson nicht die geforderte Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schule auf.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der beschwerdeführende Verein rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte der beschwerdeführende Verein zusammengefasst aus, dass die Lehrperson mittlerweile die dreijährige qualitativ hochwertige berufsbegleitende Ausbildung zur Klassenlehrerin des XXXX in Salzburg abgeschlossen habe. Des Weiteren werde auf den hohen Bildungsgrad der Lehrperson mit ihrem abgeschlossenen Bachelor-Studium Agrarwissenschaften und dem Master-Studium Ökologische Landwirtschaft an der Universität für Bodenkultur Wien mit 300 ECTS, welcher eine optimale fachliche Grundlage für alle naturwissenschaftlichen und allgemeinbildenden Fächer darstelle, hingewiesen. Damit die Lehrperson an der Privatschule tätig sein könne, habe sie ein mehrstufiges Bewerbungsverfahren durchlaufen und auch im jährlichen Personalgespräch erfolgreich ihre Ausbildungs- und Kompetenzentwicklungsziele erfüllt. Zusammenfassend könne erwähnt werden, dass die Lehrperson neben der österreichischen Staatsbürgerschaft die erforderlichen muttersprachlichen Deutschkenntnisse in Wort und Schrift besitze. Im Sinne von § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG könne somit für die in Rede stehende Schulart – Waldorfschule gemäß Organisationsstatut mit Öffentlichkeitsrecht – eine vergleichbare Befähigung betreffend den Ernennungs- und Anstellungserfordernissen nachgewiesen werden. Es werde daher um eine zeitnahe Zustellung des Nichtuntersagungsbescheides gebeten.
5. Am 04.12.2024 langten die verfahrensgegenständliche Beschwerde sowie der Bezug habende Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Am 22.01.205 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, im Rahmen derer eine Vertreterin des beschwerdeführenden Vereins sowie die Lehrperson einvernommen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der beschwerdeführende Verein betreibt eine Privatschule, welche die Klassen von der 1. bis zur 8. Schulstufe umfasst.
Die für den Unterricht an der Privatschule in Aussicht genommene Lehrperson ist österreichische Staatsbürgerin, strafgerichtlich unbescholten und spricht muttersprachlich deutsch. Sie leidet an keinen gesundheitlichen Einschränkungen, welche ihre Dienstfähigkeit als Lehrerin beeinträchtigen würden.
Die Lehrperson absolvierte das Bachelorstudium Agrarwissenschaften sowie das Masterstudium Ökologische Landwirtschaft.
Das Bachelorstudium Agrarwissenschaften umfasst insgesamt 180 ECTS-Punkte und vermittelt interdisziplinäre und integrative Kenntnisse und Fähigkeiten, die innerhalb der landwirtschaftlichen Produktionskette erforderlich sind.
Das Masterstudium Ökologische Landwirtschaft umfasst insgesamt 120 ECTS-Punkte. Im Rahmen dieses Studiums werden fachübergreifend Wissen und Methoden aus den Bereichen Produktionstechnik, Soziologie und Ökonomie sowie der Entwicklungszusammenarbeit verknüpft.
Zudem absolvierte die Lehrperson einen dreijährigen studien- und berufsbegleitenden Lehrgang in Waldorfpädagogik mit der Fachrichtung Schulpädagogik an der „ XXXX “, einer Organisation, die dem österreichischen Waldorfbund angehört und in Österreich als profilierter Bildungsanbieter durch Ö-Cert anerkannt ist. Dieser Lehrgang umfasst insgesamt 1290 Unterrichtseinheiten zu je maximal 60 Minuten. Im Rahmen dieses Lehrganges werden unter anderem Grundlagen der Waldorfpädagogik gelehrt und die eigene Persönlichkeit sowie Künstlerisches Üben (Persönliche Präsentation, Kreative Gestaltung) geschult. Zudem enthält der Lehrgang Inhalte der Bereiche Methodik und Didaktik.
In Österreich sind sämtliche Lehramtstudien in ein Bachelorstudium und ein Masterstudium gegliedert.
Das Bachelorstudium für die Primarstufe (1. Schulstufe bis 4. Schulstufe) und für die Sekundarstufe (5. Schulstufe bis 8. Schulstufe) umfasst 240 ECTS-Punkte, dem ein Masterstudium im Ausmaß von 60 ECTS-Punkten (Primarstufe beziehungsweise Sekundarstufe Berufsbildung) beziehungsweise 120 ECTS-Punkten (Sekundarstufe Allgemeinbildung) anzuschließen ist.
Das Masterstudium ist innerhalb von fünf Jahren nach dem Bachelorabschluss anzuschließen, um in ein unbefristetes Dienstverhältnis eintreten zu können.
Das Lehramtstudium umfasst folgende Inhalte:
- Fachausbildung in den gewählten Unterrichtsfächern (zwei Unterrichtsfächer oder ein Unterrichtsfach in Kombination mit einer Spezialisierung)
- fachdidaktische Ausbildung in den gewählten Unterrichtsfächern
- bildungswissenschaftliche Ausbildung
- pädagogisch-praktische Ausbildung
Ein ECTS –Punkt steht für 25 Echtstunden zu je 60 Minuten an tatsächlichem Arbeitsaufwand für die Studierenden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich des beschwerdeführenden Vereins und der Privatschule ergeben sich in unstrittiger Weise aus dem Akteninhalt.
Dass die Lehrperson österreichische Staatsangehörige sowie strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellung, dass die Lehrperson muttersprachlich Deutsch spricht, ergibt sich aus ihren glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 22.01.2025, S 3). Dass die Lehrperson an keinen gesundheitlichen Einschränkungen leidet, welche die Dienstfähigkeit als Lehrerin beeinträchtigen würden, steht aufgrund des Schreibens des Amtsarztes Dr. Heinz W vom 21.01.2025 fest.
Die Feststellungen, dass die Lehrperson das Bachelorstudium der Agrarwissenschaften sowie das Masterstudium Ökologische Landwirtschaft absolvierte, ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Lebenslauf. Zudem sind die beiden Abschlüsse durch das vorgelegte Dokument der Universität für Bodenkultur Wien vom 11.04.2011 belegt.
Die Feststellungen hinsichtlich des Bachelorstudiums der Agrarwissenschaften sowie des Masterstudiums Ökologische Landwirtschaft ergeben sich aus Internetabfragen (https://boku.ac.at/studienservices/studien/bakk/uh033255, https://boku.ac.at/fileadmin/data/H01000/mitteilungsblatt/MB_2006_07/MB35/StudPlMag.OELW07.pdf, Abfrage am 13.02.2025).
Dass die Lehrperson einen dreijährigen studien- und berufsbegleitenden Lehrgang in Waldorfpädagogik mit der Fachrichtung Schulpädagogik an der „ XXXX “ absolvierte, ergibt sich aus dem vorgelegten Diplom der „ XXXX “ vom 13.07.2024. Die Inhalte dieses Lehrganges und sein Anbieter ergeben sich aus einer Internetabfrage (https://www. XXXX -seminar.at/schulpaedagogik/, Abfrage am 13.02.2025) sowie aus dem glaubhaften Vorbringen der Lehrperson im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 22.01.2025, S 4 und S 6).
Die Feststellung, dass der von der Lehrperson absolvierte Lehrgang in Waldorfpädagogik insgesamt 1290 Unterrichtseinheiten umfasst, ergibt sich aus einer Internetabfrage (https://www. XXXX -seminar.at/schulpaedagogik/, Abfrage am 13.02.2025). Dass eine Unterrichtseinheit dabei maximal 60 Minuten erfasst, ergibt sich aus einem exemplarischem Stundenplan (https://www. XXXX -seminar.at/stundenplan-schulpaedagogik/, Abfrage am 13.02.2025).
Die Feststellungen hinsichtlich der Lehramtstudien in Österreich ergeben sich ebenso aus Internetabfragen (https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/fpp/ausb/pbneu.html, https://www.uibk.ac.at/de/studien/uf-sekundaerstufe/, https://www.plus.ac.at/soe/studium/aufbau-des-studiums/, Abfrage am 13.02.2025).
Die Feststellung, dass ein ECTS–Punkt steht für 25 Echtstunden zu je 60 Minuten an tatsächlichem Arbeitsaufwand für die Studierenden ist ebenso einer Internetabfrage entnehmbar (https://www.bmbwf.gv.at/Themen/HS-Uni/Anerkennung/ECTS-System.html, Abfrage am 13.02.2025).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Gemäß § 5 Abs. 4 lit. b PrivSchG, BGBl. Nr. 244/1962 i.d.F. BGBl. I Nr. 96/2022, haben die an der Privatschule verwendeten Lehrpersonen die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachzuweisen.
Laut § 5 Abs. 6 PrivSchG ist die angezeigte Lehrerverwendung innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige von der zuständigen Schulbehörde zu untersagen, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind.
3.1.2. Die Beurteilung einer Verwendungsanzeige gemäß § 5 Abs. 6 PrivSchG hat nach den „Bedingungen der vorstehenden Absätze“ des § 5 PrivSchG zu erfolgen (vgl. VwGH 28.06.2023, Ra 2021/10/0056, mit Hinweis auf VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007).
Der Gesetzgeber versteht unter Lehrbefähigung i.S.d. § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG die Erfüllung jener besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse (vgl. die Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 bzw. die Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979), die für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlich sind. Daraus lässt sich allerdings nicht der Schluss ziehen, dass der Gesetzgeber die „sonstige geeignete Befähigung“ i.S.d. § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG nicht als (aus anderen Gründen anzuerkennende) „Lehrbefähigung“ verstanden wissen wollte. Weder die Materialien zur Stammfassung des § 5 PrivSchG (735 BlgNR 9. GP, S. 10), die lediglich darauf hinweisen, dass die als Voraussetzung für die Verwendung als Leiter oder Lehrer vorgesehenen Bedingungen weitgehend der bis dahin geltenden Rechtslage entsprechen, noch jene zur Novelle BGBl. Nr. 448/1994 (mit der unter anderem § 2 Abs. 4 PrivSchG eingefügt und § 5 Abs. 1 leg. cit. neu gefasst wurde), die ausführen, dass hinsichtlich der Voraussetzungen zur Bestellung als Leiter und Lehrer an Privatschulen auf die Lehrbefähigung abgestellt wird und „dies ein Verweis auf dienstrechtliche Vorschriften – konkret auf die besonderen Ernennungserfordernisse für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (zum Bund oder zu den Ländern) – ist“ (1507 BlgNR 18. GP, S. 4 f), lassen erkennen, dass dem Gesetzgeber insoweit anderes als eine „sonstige geeignete Lehrbefähigung“ vor Augen stand. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass das Gesetz nicht nur für den Leiter, sondern gemäß § 5 Abs. 4 PrivSchG auch für die an der Schule verwendeten Lehrer (unter anderem) eine Befähigung gemäß § 5 Abs. 1 lit. c leg. cit. verlangt. Es kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, dass er in Bezug auf Lehrer auf anderes als auf eine „Lehrbefähigung“ – die sich entweder aus der Erfüllung jener besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse, die für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlich sind, oder aus „sonstigen geeigneten“ Umständen ableitet – abstellen wollte.
Der Verweis auf eine „sonstige geeignete Befähigung“ i.S.d. § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG ist dahin zu verstehen, dass damit in erster Linie Fälle erfasst werden sollten, in denen der Nachweis der Lehrbefähigung „für die betreffende oder eine verwandte Schulart“ nicht möglich ist, weil eine derartige Lehrbefähigung i.S.d. § 2 Abs. 4 leg. cit. (gesetzlich) nicht vorgesehen ist. Lediglich in diesen Fällen bedarf es des Abstellens auf eine „sonstige geeignete Befähigung“, andernfalls die Errichtung einer derartigen Privatschule stets aufgrund der Bestimmung § 3 Abs. 2 PrivSchG scheitern müsste. Es ist daher davon auszugehen, dass eine „sonstige geeignete Befähigung“ i.S.d. § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG nur dann vorliegt, wenn in Bezug auf die in Rede stehende Schulart eine Befähigung nachgewiesen wird, die jener vergleichbar ist, die für den Bereich der gesetzlich geregelten Schularten durch die besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse i.S.d. § 2 Abs. 4 PrivSchG vorgegeben wird (siehe zum Ganzen VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007).
In seinem Erkenntnis vom 17. Juni 2021, G 391/2020, ging der Verfassungsgerichtshof u.a. davon aus, dass, abgesehen von internationalen Schulen, in bestimmten Fällen eine Ausnahme von § 5 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 4 PrivSchG i.d.F. BGBl. I Nr. 35/2019 geboten sein kann, um spezifisch fremdsprachige Bildungsangebote nicht völlig zu verunmöglichen. Diese Regelung schließt es ausnahmslos aus, auf solche Konstellationen Rücksicht zu nehmen, in denen für ein spezifisches – insbesondere fremdsprachiges – Bildungsangebot hinreichend fachlich qualifizierte Lehrkräfte, die gleichzeitig Deutschkenntnisse auf zumindest dem Referenzniveau C1 mitbringen, kaum verfügbar sind. Das Argument, die zwischenmenschliche Kommunikation für eine „nachhaltige Erziehungsarbeit“ zu gewährleisten, vermag es nicht zu rechtfertigen, dass die angefochtenen Bestimmungen eine Interessenabwägung und Berücksichtigung im Einzelfall ausnahmslos ausschließen.
3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die Lehrperson österreichische Staatsangehörige sowie strafgerichtlich unbescholten ist und an keinen gesundheitlichen Einschränkungen, welche ihre Dienstfähigkeit als Lehrerin beeinträchtigen könnten, leidet. Zudem spricht die Lehrperson muttersprachlich Deutsch. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 lit. a, b und d PrivSchG sind daher im Falle der Lehrperson jedenfalls erfüllt.
Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Lehrperson über die geforderte Lehrbefähigung im Sinne des § 5 Abs. 4 lit. b verfügt. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, ist die Privatschule, welche die 1. bis 8. Schulstufe erfasst, mit der Volksschule als Primarschule sowie der Oderstufe der Volksschule als Sekundarschule vergleichbar. Es ist daher die Gleichwertigkeit der von der Lehrperson absolvierten Ausbildungen mit der für die Primar- und Sekundarstufe erforderlichen Ausbildung zu vergleichen.
Wie festgestellt absolvierte die Lehrperson das Bachelorstudium Agrarwissenschaften (insgesamt 180 ECTS-Punkte), das Masterstudium Ökologische Landwirtschaft (insgesamt 120 ECTS-Punkte) sowie einen dreijährigen studien- und berufsbegleitenden Lehrgang in Waldorfpädagogik mit der Fachrichtung Schulpädagogik an der „ XXXX “, im Umfang von insgesamt 1290 Unterrichtseinheiten zu je maximal 60 Minuten.
Um in Österreich in der Primarstufe und der Sekundarstufe als Lehrperson unterrichten zu können ist ein Bachelorstudium im Ausmaß von 240 ECTS-Punkten zu absolvieren, welchem – um in ein unbefristetes Dienstverhältnis eintreten zu können – innerhalb von fünf Jahren nach dem Bachelorabschloss ein Masterstudium im Ausmaß von 60 ECTS-Punkten (Primarstufe beziehungsweise Sekundarstufe Berufsbildung) beziehungsweise 120 ECTS-Punkten (Sekundarstufe Allgemeinbildung) anzuschließen ist.
Des Weiteren steht fest, dass ein ECTS-Punkt für 25 Echtstunden zu je 60 Minuten an tatsächlichen Arbeitsaufwand für die Studierenden steht.
Die Lehrperson investierte daher insgesamt (Bachelorstudium Agrarwissenschaften, Masterstudium Ökologische Landwirtschaft und Lehrgang Waldorfpädagogik) 8790 Echtstunden an Arbeitsaufwand für ihre bisherige Ausbildung.
Um die Lehrbefähigung für die Primarstufe sowie die Sekundarstufe zu erreichen, sind umgerechnet 6000 Echtstunden an Arbeitsaufwand (Bachelorstudium) vorgesehen, welchen ein Arbeitsaufwand von 3000 Echtstunden (Masterstudium) anzuschließen ist, um in ein unbefristetes Dienstverhältnis eintreten zu können. Es sind daher in Summe 9000 Echtstunden an Arbeitsaufwand zu absolvieren, wobei bereits nach der Absolvierung von 6000 Echtstunden– wenn auch nicht auf Basis eines unbefristeten Dienstverhältnisses – unterrichtet werden darf.
Vergleicht man den von der Lehrperson bisher geleisteten Arbeitsaufwand von insgesamt 8790 Echtstunden mit den für eine Lehrbefähigung an der Primarstufe sowie der Sekundarstufe vorgeschriebenen Arbeitsaufwand von insgesamt 6000 bzw. 9000 Echtstunden, so ist eine diesbezügliche Gleichwertigkeit jedenfalls gegeben.
In einem weiteren Schritt ist die inhaltliche Gleichwertigkeit zu prüfen.
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass sich das Lehramtstudium aus einer Fachausbildung in zwei Unterrichtsfächern (oder einem Unterrichtsfach in Kombination mit einer Spezialisierung), einer fachdidaktischen Ausbildung in den gewählten Unterrichtsfächern, einer bildungswissenschaftlichen Ausbildung und einer pädagogisch-praktischen Ausbildung zusammensetzt.
Das von der Lehrperson absolvierte Bachelorstudium Agrarwissenschaften sowie das von ihr absolviere Masterstudium Ökologische Landwirtschaft ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes einer Fachausbildung in zwei Unterrichtsfächern (bzw. einem Unterrichtsfach in Kombination mit einer Spezialisierung) jedenfalls vergleichbar und sind die Inhalte dieser beiden Studien in sämtliche naturwissenschaftliche sowie allgemeinbildende Fächer der Privatschule integrierbar. Mit dem von der Lehrperson absolvierten Lehrgang in Waldorfpädagogik mit der Fachrichtung Schulpädagogik eignete sich die Lehrperson zudem auf die Waldorfschule abgestimmte, pädagogische Kenntnisse und Fähigkeiten sowie Wissen aus den Bereichen Methodik und Didaktik an.
Die im Lehramtsstudium beinhaltete bildungswissenschaftliche Ausbildung lässt sich in den von der Lehrperson absolvierten Ausbildungen nicht finden. Auch ist davon auszugehen, dass die pädagogische sowie didaktische Ausbildung im Rahmen des Lehrganges Waldorfpädagogik in Hinblick auf ihren Umfang gegenüber der diesbezüglichen Ausbildung im Rahmen des Lehramtsstudiums zurückbleibt. Dem gegenüber ist wahrscheinlich, dass die Lehrperson, welche 7500 Echtstunden an Arbeitsaufwand für die Bereiche Agrarwissenschaften sowie Ökologische Landwirtschaft aufwendete, vertieftere Kenntnisse im Bereich ihrer Spezialisierungen erhielt, als dies im Rahmen des (insgesamt 6000 bzw. 9000 Echtstunden umfassenden) Lehramtsstudiums, welches eben neben den beiden gewählten Fächern (bzw. dem gewählten Fach in Kombination mit einer Spezialisierung) zusätzlich weitere Inhalte umfasst, für die gewählten Spezialisierungen möglich ist.
Zwar vermögen die vertiefteren Kenntnisse der Lehrperson im Bereich der Agrarwissenschaften sowie der Ökologischen Landwirtschaft die fehlende allgemeine bildungswissenschaftliche Ausbildung nicht zu ersetzen, jedoch gewährleisten diese insofern einen Ausgleich, als die Spezialisierungen der Lehrperson eine fundierte Grundlage für zahlreiche Fächer der Privatschule, nämlich jene naturwissenschaftlichen sowie allgemeinbildenden Inhaltes, darstellen.
Aufgrund der vorangehenden Überlegungen kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zu dem Schluss, dass die von der Lehrperson absolvierten Ausbildungen in ihrer Summe als eine, im Vergleich zur Lehrbefähigung für eine verwandte Schulart, nämlich jener der Primarschule sowie der Sekundarschule, gleichwertige Ausbildung anzusehen sind.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, welche durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht geklärt ist. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen – unter Punkt 3.1.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, jedoch fehlt es an klärender Rechtsprechung, was konkret eine "sonstige geeignete Befähigung" iSd § 5 Abs 1 lit c PrivSchG darstellt. Soweit ersichtlich, hat sich der Verwaltungsgerichtshof in VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007, mit dieser Frage auseinandergesetzt; und ging davon aus, "dass eine "sonstige geeignete Befähigung" im Sinne des § 5 Abs 1 lit c PrivSchG nur dann vorliegt, wenn in Bezug auf die in Rede stehende Schulart eine Befähigung nachgewiesen wird, die jener vergleichbar ist, die für den Bereich der gesetzlich geregelten Schularten durch die besonderen Ernennungs- bzw Anstellungserfordernisse im Sinne des § 2 Abs 4 PrivSchG vorgegeben wird." Nach diesem Erkenntnis erfordert die Erfüllung einer "sonstigen geeigneten Befähigung" im Sinne des § 5 Abs 1 lit c PrivSchG die Absolvierung einer entsprechenden pädagogischen Ausbildung. Hierbei bleibt offen, ob für eine Privatschule, die – wie im vorliegenden Fall – die 1. bis 8. Schulstufe abdeckt, die Absolvierung eines auf die Besonderheit und Eigenheit der betreffenden Privatschule abgestimmten Pädagogiklehrganges – hier eines Lehrganges in Waldorfpädagogik mit der Fachrichtung Schulpädagogik, einer Waldorforganisation – dieser Anforderung gerecht wird.
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