Rückverweise
Nach § 11 Abs. 2 lit. b PrivSchG 1962 kann die zuständige Schulbehörde - im Verfahren über ein Ansuchen des Schulerhalters einer Privatschule auf Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung - vom Nachweis der Lehrbefähigung für Lehrer unter zwei bestimmten Voraussetzungen absehen. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen und wird mit dieser Bestimmung Ermessen eingeräumt.