JudikaturVwGH

Ra 2021/09/0071 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juni 2021

Ein Widerspruch in oder zu der Rechtsprechung des VfGH vermag schon aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts des Art. 133 Abs. 4 B-VG keine Zulässigkeit der Revision zu begründen (vgl. VwGH 30.6.2020, Ra 2020/09/0026; 23.2.2017, Ra 2016/09/0120; bei Fehlen einer solchen Rechtsprechung).

Rückverweise