Ra 2021/09/0005 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Anspruchsvoraussetzung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs. 1 Z 5 EpidemieG 1950 ist eine Betriebsbeschränkung oder -schließung nach der - seit der Stammfassung (WV) BGBl. Nr. 186/1950 unverändert gebliebenen - Bestimmung des § 20 EpidemieG 1950. Erfolgen die Einschränkungen jedoch auf Grundlage der jeweils ausdrücklich auf § 25 EpidemieG 1950 gestützten EinstellungsVO und ReisebeschränkungsVO des BMSGPK, so liegen sowohl nach dem klaren Wortlaut der Promulgationsklauseln wie auch nach dem Inhalt der genannten Verordnungen eindeutig Maßnahmen iSd. § 25 EpidemieG 1950 vor, nicht aber Maßnahmen iSd. § 20 EpidemieG 1950. Für eine interpretative Erweiterung des Anwendungsbereiches von § 32 Abs. 1 Z 5 EpidemieG 1950 aufgrund von Betriebsbehinderungen nach § 20 legcit. auf derartige Fälle bleibt angesichts seines eindeutigen Wortlautes wie auch des eindeutigen Wortlautes der maßgeblichen Verordnungen kein Raum.