JudikaturVwGH

Fr 2025/15/0014 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
26. Mai 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie den Hofrat Mag. Novak und die Hofrätin Dr. in Wiesinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der E K, in D, vertreten durch Mag. Helmut Marschitz, Dr. Harald Gunther Beber und Mag. Marco Studeny, Rechtsanwälte in 2130 Mistelbach, Oserstraße 19 21, gegen das Bundesverwaltungsgericht, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Befreiung von Rundfunkgebühren und Erneuerbaren Förderkosten, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

1 Mit Bescheid der ORF Beitrags Service GmbH vom 23. Jänner 2024 wurde der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr und den Erneuerbaren Förderkosten abgewiesen. Dagegen erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 5. Februar 2024 eine Beschwerde.

2 Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. März 2025, E 4624/2024 11, kundgemacht im BGBl. II Nr. 49/2024 am 18. März 2025, beschlossen:

„I. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden im Sinne des § 86a Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind. Es geht um die Frage, ob gegen die Beitragspflicht nach dem ORF Beitrags Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, und dem § 31 ORF Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, idF BGBl. I Nr. 112/2023, verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.

II. Zur Beantwortung der in Spruchpunkt I. genannten Rechtsfragen hat der Verfassungsgerichtshof die Regelungen des ORF Beitrags Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, sowie § 31 ORF Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, idF BGBl. I Nr. 112/2023, anzuwenden.

III. Der Verfassungsgerichtshof wird die Rechtsfragen in dem zu E 4624/2024 protokollierten Beschwerdeverfahren behandeln.

IV. Der Bundeskanzler ist gemäß § 86a Abs. 2 VfGG zur unverzüglichen Kundmachung des Spruches dieses Beschlusses im BGBl. II verpflichtet. Auf die mit der Kundmachung eintretenden in § 86a Abs. 3 VfGG genannten Rechtsfolgen wird verwiesen.“

In seiner Begründung führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus, es sei in den bisher eingelangten auf Art. 144 B VG gestützten Beschwerden, auch geltend gemacht worden, die ORF Beitrags Service GmbH sei nicht zur Erlassung von Bescheiden legitimiert.

3 Am 2. April 2025 brachte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag ein, den sie damit begründete, dass über ihre Beschwerde vom 5. Februar 2024 noch nicht entschieden worden sei.

4 Der Fristsetzungsantrag wurde dem Verwaltungsgerichtshof mit Vorlagebericht vom 4. April 2025 unter Hinweis auf den erwähnten Beschluss des Verfassungsgerichthofes vorgelegt.

5 Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 2025 wurde der Antragstellerin die im Zeitpunkt der Einbringung des Fristsetzungsantrags vom 2. April 2025 bereits erfolgte Kundmachung des erwähnten Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 86a Abs. 3 Z 1 VfGG vorgehalten. Die Antragstellerin hat innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme hierzu abgegeben.

6 Ein Fristsetzungsantrag kann nach § 38 Abs. 1 VwGG erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat. Auch wenn ein Hemmungsgrund erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist eintritt, beendet dies die Säumnis (zur vorläufigen Beendigung der Entscheidungspflicht durch einen Aussetzungsbeschluss vgl. etwa VwGH 14.7.2022, Fr 2021/15/0003, mwN).

7 Gemäß § 86a Abs. 3 Z 1 lit a VfGG dürfen mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses gemäß Abs. 1 in Rechtssachen, in denen ein Verwaltungsgericht die im Beschluss genannten Rechtsvorschriften anzuwenden und eine darin genannte Rechtsfrage zu beurteilen hat, nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten (vgl. VwGH 10.10.2016, Fr 2016/17/0005 und 0006). Dies gilt auch für bloße Vorfragen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ( Eberhard in Eberhard/Fuchs/Kneihs/Vašek , VfGG, § 86a Rz 9, mwN), wie der im vorliegenden Fall vom Verwaltungsgericht unter anderem zu beurteilenden Frage, ob die ORF Beitrags Service GmbH zur Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheids legitimiert war.

8 Vor diesem Hintergrund lag ausgehend von der durch die Kundmachung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes am 18. März 2025 bewirkten Aussetzung auch des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. auch VwGH 10.8.2018, Ra 2018/09/0083) und Beendigung der Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts im Zeitpunkt des Einlangens des Fristsetzungsantrags vom 2. April 2025 keine Säumnis des Verwaltungsgerichts mit der Entscheidung vor.

9 Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 iVm § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 26. Mai 2025

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